20. April 2024

Vorwärtsblick

Zusammen mit der Gemeinwohllobby arbeiten Mitglieder der HUMANwirtschaftspartei am Entwurf einer neuen Verfassung für ein neues Deutschland.

Wesentlicher Bestandteil unserer Mitarbeit sind die monetären Grundlagen im zu schaffenden zukünftigen Deutschland.
Daher freuen wir uns, den Bereich Steuern und Finanzen zur Abstimmung innerhalb der Gemeinwohllobby vorlegen zu können. Von Ursprünglich angedachten 5 Unterpunkten im Kapitel Steuern und Finanzen sind in unserem Entwurf noch 2 übrig. 3 Punkte konnten wir gegenüber den beiden anderen Entwürfen in den verbliebenen Punkten verschmelzen. Erwähnt werden muss, auch die beiden anderen zur Abstimmung stehenden Entwürfe beinhalten eine Umlaufsicherung.

Zur Abstimmung wird dieser Entwurf vorraussichtlich im Januar kommen. Für uns ein positiver Ausblick auf das neue Jahr.
In diesem Sinne alle Parteifreunden und -freundinnen, allen Sympatisanthen und Lesern ein frohes und gesundes Jahr 2022

Im Namen des Vorstandes der HUMANwirtschaftspartei
Harald Heidenreich

Verfassungsentwurf Staatsfinanzen

XIV. STEUERN UND FINANZEN Art. 1 Monetative (Bundesbank) und ihre Aufgaben

(1)
Die Monetative (Bundesbank, Währungsamt oder Staatsbank) ist neben der Legislative, der Exekutive und der Judikative eine zusätzliche Macht im Staat. Sie ist von Weisungen der Regierung oder des Parlaments unabhängig und nur der Verfassung verpflichtet. Die Wahl der Mitglieder regelt ein Bundesgesetz.

(2) Die Monetative versorgt die Gesellschaft mit fließendem Geld und gewährleistet einen sicheren Zahlungsverkehr.
Sie sichert im Zusammenspiel von Geldschöpfung und Demurrage (Parkgebühr oder Umlaufsicherungsgebühr) die Geldwertstabilität.
Sie prüft die Rechnungslegung, Haushalts- und Wirtschaftsführung der öffentlichen Haushalte und legt die Ergebnisse offen.

(3) Die Monetative bestimmt anhand der Bevölkerungsentwicklung die Höhe der Geldmenge und bringt das auf Grundlage der aktuellen Bevölkerungszahl auf Guthaben-Basis geschöpfte Geld anteilig als Direktzahlung (pro Kopf) an den Bürger und als Zahlung an die staatlichen Gliederungen zur Finanzierung gemeinnütziger und infrastruktureller Maßnahmen sowie des Gesundheitssystems in Umlauf (vergleichbar mit Gradido-System).

(4) Die Monetative legt neben der Höhe der regelmäßigen Geldschöpfung auch die einzuziehende Demurrage fest. Geldschöpfung und Demurrage sollen immer im Ausgleich (Waage) sein. Das durch die Demurrage eingezogenen Geld verfällt, das ist zwingend im Interesse der Währungsstabilität notwendig. Dies entsprich dem natürlichen Kreislaufprinzip der Natur.

(5) Eine zusätzliche Erhöhung der Geldmenge ist nur in Ausnahmefällen für unaufschiebbare gemeinnützige Aufgaben möglich, wenn alle anderen Möglichkeiten einer Finanzierung einschließlich Regional- und Komplimentärwährungen ausgeschöpft sind. Sie darf 1% der neugeschöpften Basisgeldmenge nicht überschreiten.

XIV. STEUERN UND FINANZEN Art. 2 Finanzierung der staatlichen Aufgaben

(1) Für die finanzielle Grundversorgung des Gemeinwesens im Rahmen einer gesicherten Währungsstabilität ist die Monetative zuständig. Sie stellt dem Staat Mittel aus der Geldschöpfung zur Verfügung.

(2) Der Staat und seine Gliederungen bis zu dem Kommunen finanzieren sich und ihre Aufgaben neben den von der Monetative bereitgestellten Mitteln weiterhin über Verbrauchsteuern und über Nutzungsentgelte auf überdurchschnittlichen privaten Gebrauch der gemeineigenen natürlichen Ressourcen wie Boden, Bodenschätze, Wasser, Luft, Energie (z.B. Bodenwertsteuer, Erbbaurecht).

(3) Diese Nutzungsentgelte werden jeweils auf untersten betroffenen gesellschaftlichen Ebene entsprechend Angebot und Nachfrage nach ökologischen, sozialen und gesundheitspolitischen Aspekten festgelegt.

(4) Zur Finanzierung unaufschiebbarer gemeinnütziger Maßnahmen kann der Staat und seine Gliederungen nach Ausschöpfung aller weiteren Möglichkeiten einen zinslosen Kredit im Rahmen der Vorgaben der Monetative erhalten.

(5) Kapital-Steuern auf Geld-Transaktionen von A nach B können erhoben werden, um den Geld-Handel zu begrenzen.

(6) Steuern auf unmittelbar lebensnotwendige Güter (z.B. Grundnahrungsmittel) sowie auf menschliche Arbeitsleistungen (Lohnsteuern) sind nicht zulässig.

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