27. April 2024

Deutschland will Panzer schicken – wir sagen NEIN

Das Kriegswaffenkontrollgesetz legt in § 6 fest, wann das Wirtschaftsministerium den Export von Kriegswaffen verbieten muss. Exporte dürfen nicht genehmigt werden, wenn „die Gefahr besteht“, dass die gelieferten Waffen „bei einer friedensstörenden Handlung, insbesondere bei einem Angriffskrieg“ verwendet werden. Ebenfalls dürfen Kriegswaffen dann nicht exportiert werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass dies die Erfüllung von Deutschlands völkerrechtlicher Pflichten gefährden würde oder die Käufer nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Als grundsätzlichen Rahmen legen die Politischen Grundsätze seit dem Jahr 2000 VERBINDLICH fest, dass Deutschland seine Rüstungsexportpolitik restriktiv gestalten, den Export am „außenpolitischen Interesse“ Deutschlands orientieren und durch die Kontrolle der Exporte einen Beitrag zur Sicherung des Friedens leisten will. Dabei gilt für alle Rüstungsexporte, dass „der Beachtung der Menschenrechte im Bestimmungsland … besonderes Gewicht beigemessen“ wird und eine Exportgenehmigung „grundsätzlich nicht erteilt [wird], wenn hinreichender Verdacht besteht, dass diese zur internen Repression … oder zu sonstigen fortdauernden und systematischen Menschenrechtsverletzungen missbraucht werden“ (Absatz I (2) und (3)).

Die Ukraine hat das Völkerrecht 2015 gebrochen, in dem Minsk 2, unterzeichnet im Februar 2015, bereits nach 6 Wochen nicht erfüllte. Sie brachen das Waffenstillstandsabkommen gegenüber den Donbassrepubliken und lt. UN den völkerrechtlich verbindlichen Vertrag „Minsker Abkommen 2“, die ukrain. Verfassung zu ändern, damit die VR Donezk und Lugansk föderale Staaten innerhalb der Ukraine werden können. Das Minsker Abkommen war nicht irgend eine Absprache oder ein unverbindliches Dokument – es war ein völkerrechtsverbindlicher Vertrag!

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