Der digitale EURO kommt und die Verhaltenskontrolle auch
An vielen Orten wird jetzt mit großen Plakaten gegen das Bargeld mobilisiert. Die Präsidentin Christine Lagarde der Europäische Zentralbank (EZB) hat in der ARD am 26.5.2025 bestätigt, dass die technischen Voraussetzungen für Einführung des digitalen Euros bis Oktober fertig sind. Für eine Einführung braucht es aber noch ein Gesetzgebungsverfahren. „Wir sollten im Oktober technisch fertig sein“, sagte Lagarde in einem Interview in der Talkshow „Maischberger“ und fügte hinzu: „Wir brauchen die Unterstützung des Europäischen Parlaments.“ Die EU-Kommission hat vor zwei Jahren einen Gesetzentwurf zur Einführung des digitalen Euro vorgelegt, die das EP noch genehmigen muss. Wie wir es wissen, wird das Europäische Parlament alles problemlos absegnen.
Sollte der Link nicht funktionieren, bitte direkt in die Browserleiste kopieren oder nutzen Sie den Archiv-Link am Ende des Newsletters.
Bargeld ist Freiheit! Diese Freiheit müssen wir verteidigen! Zahlen Sie möglichst immer mit Bargeld!
Kostproben aus dem Gesetzentwurf zur Einführung des digitalen EUROS
Der Gesetzentwurf der EU-Kommission zur Einführung des digitalen EUROS erschien unter dem Titel „VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einführung des digitalen Euro“.
In diesem Text kann man sich kundig machen, was die Obrigkeit mit der Bevölkerung, die permanent schläft, vor hat. Hier sind einige Kostproben aus diesem Gesetzentwurf:
Artikel 15 – Grundsätze
Absatz 1 Um natürlichen und juristischen Personen den Zugang zum und die Nutzung des digitalen Euro zu ermöglichen, die Geldpolitik festzulegen und durchzuführen und zur Stabilität des Finanzsystems beizutragen, kann die Nutzung des digitalen Euro als Wertaufbewahrungsmittel beschränkt werden.
Anmerkung: Damit soll die Sparmöglichkeit verhindert werden!
Artikel 16 – Beschränkungen der Nutzung des digitalen Euro als Wertaufbewahrungsmittel
Absatz 4 letzter Satz (Beschränkung der Verfügbarkeit): Der Höchstbetrag für den digitalen Offline-Euro kann auf einen Betrag zwischen Null und dem gemäß Artikel 37 festgelegten Höchstwert festgesetzt werden.
Anmerkung: der sogenannte digitale OFFLINE-EURO wird auf lange Frist das Bargeld ersetzen. Er ist aber kein anonymes Geldmittel; es soll suggeriert werden, dass der digitale Offline-Euro ähnlich wie Krypto-Währungen als anonymer Vorgang zwischen Sender und Empfänger verwendet werden kann. Der digitale Offline-Euro soll auch Menschen ohne Bankkonto oder Internetzugang (z. B. in ländlichen Gebieten oder bei technischen Störungen) die Teilnahme am digitalen Zahlungsverkehr ermöglichen.
Absatz 6 (individueller Verfügungsrahmen): Verfügt ein Nutzer des digitalen Euro über mehrere Zahlungskonten für den digitalen Euro, so teilt er den Zahlungsdienstleistern, bei denen die Zahlungskonten für den digitalen Euro geführt werden, mit, wie der individuelle Verfügungsrahmen auf die verschiedenen Zahlungskonten für den digitalen Euro aufgeteilt werden soll.
Absatz 8 (Nullzinsen): Im Rahmen dieser Verordnung ist der digitale Euro unverzinst.
Artikel 24 – Bedingte Zahlungsvorgänge in digitalen Euro
Absatz 2: Beim digitalen Euro handelt es sich nicht um programmierbares Geld.
Anmerkung: Obwohl alles kontrolliert und digital eingestellt wird! Dieses Geld ist programmiert.
Art. 29 Absatz 1 – Einhaltung der gemäß Artikel 215 AEUV erlassenen Sanktionen der Union
Zahlungsdienstleister, die Zahlungsvorgänge in digitalen Euro ausführen, überprüfen, ob es sich bei den entsprechenden Nutzern des digitalen Euro um gelistete Personen oder Organisationen handelt. Diese Überprüfungen führen die Zahlungsdienstleister unmittelbar nach Inkrafttreten einer neuen oder geänderten nach Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahme durch, die das Einfrieren von Vermögenswerten oder das Verbot der Zurverfügungstellung von Geldbeträgen oder wirtschaftlichen Ressourcen vorsieht, mindestens aber einmal pro Kalendertag.
Anmerkung: Diese Anordnung ist ja jetzt schon bei den Zahlungsdienstleistern (Banken) Mittel der Kontrolle bis hin zur Kündigung des Kontos
Artikel 37 – Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche in Bezug auf Offline-Zahlungsvorgänge in digitalen Euro
Absatz 5: Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Transaktionsgrenzen und Verfügungsrahmen für den digitalen Euro zu erlassen.
Anmerkung: Alle restriktiven Maßnahmen werden mit der Bekämpfung der Geldwäsche begründet. Um Geldwäsche zu verhindern, wird es wahrscheinlich Obergrenzen für Offline-Transaktionen oder die in einer Wallet gespeicherte Menge an digitalem Euro geben (z. B. wird ein Limit von 3.000 Euro diskutiert)
Die totale Kontrolle ist in Anmarsch. Wer jetzt nicht aufwacht, der ist nicht mehr zu retten! Zahlen Sie möglichst immer mit Bargeld! Das ganze Gesetz finden Sie in der zweiten Hälfte dieses Dokuments:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52023PC0369
Sollte der Link nicht funktionieren, bitte direkt in die Browserleiste kopieren oder nutzen Sie den Archiv-Link am Ende des Newsletters.
Stromsteuer-Skandal
Die Merz-Regierung bricht ihr nächstes großes Wahlversprechen. Die neue Große Koalition unter Friedrich Merz wird die versprochene Stromsteuersenkung nicht umsetzen. SPD-Finanzminister Lars Klingbeil verweist auf Haushaltszwänge, während NRW-Ministerpräsident Wüst vor einem Bruch des Koalitionsvertrags warnt.
Sollte der Link nicht funktionieren, bitte direkt in die Browserleiste kopieren oder nutzen Sie den Archiv-Link am Ende des Newsletters.
Mit herzlichen Grüßen
Team Gemeinwohllobby und
Marianne Grimmenstein